AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der STAUSS Recyclinganlagen GmbH, A-6850 Dornbirn

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der STAUSS Recyclinganlagen GmbH, A-6850 Dornbirn

 

1. Vertragsabschluss
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Maschinen, Geräten, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien und sinngemäß für alle Leistungen (Service, Montage, Reparatur, Miete usw.), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
1.2 Unsere Angebote sind unverbindlich, Zwischenverkauf jeweils vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass wir der Bestellung tatsächlich entsprechen. Unsere Vertreter sind nicht zum Vertragsabschluss bevollmächtigt. Gegenüber Verbrauchern gilt Paragraph 10 des KSchG.

2. Preis
2.1 Unsere Preise beziehen sich auf verzollte Ware ab dem inländischen Auslieferungslager, ohne Verpackung, Verladung, Versicherung sowie bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen und Vertragen.
2.2 Preisänderungen zwischen Bestellung und Lieferung, z.B. wegen einer Änderung unserer Einstandspreise oder Gestehungskosten, behalten wir uns vor.
2.3 Reparaturvoranschläge sind unverbindlich; in Rechnung gestellt wird der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zu begleichen. Bei vereinbarten längeren Zahlungszielen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12% p.a. zu verrechnen.
3.2 Gewährleistungsansprüche oder sonstige Gegenansprüche berechtigen den Besteller weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zur Aufrechnung. Für Verbraucher gilt dies nicht für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit und für Forderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurde.
3.3 Beanstandungen unserer Rechnungen haben innerhalb eines Monats nach deren Erhalt zu erfolgen. Andernfalls gelten unsere Rechnungen als genehmigt.

4. Verzug, einvernehmliche Vertragsauflösung, Rücksendung
4.1 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12% p.a., zuzüglich Umsatzsteuer. Ferner sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen den säumigen Besteller fällig zu stellen und unsere eigenen Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung aller Zahlungspflichten zurückzuhalten.
4.2 Ist der Besteller mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug oder verweigert er die Übernahme des Kaufgegenstandes, so können wir vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller für jeden angefangenen Kalendermonat des Besitzes bei Neumaschinen 1/12 und bei Gebrauchtmaschinen 1/6 des Kaufpreises oder wahlweise die höhere Entwertung des Kaufgegenstandes fordern. Wir sind jedenfalls dazu berechtigt, den Kaufgegenstand unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des Bestellers gemäß 8.4 auf dessen Kosten auch eigenmächtig wieder in Besitz zu nehmen.
4.3 Wird eine Bestellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt, so haben wir Anspruch auf eine Abstandszahlung von mindestens 20% des Kaufpreises, bei nicht marktgängigen Waren oder Sonderanfertigungen zusätzlich auch auf Ersatz unserer Kosten.
4.4 In Zahlung genommene Gegenstände (z.B. Eintauschmaschinen) müssen wir den Besteller bei einem Rücktritt vom Vertrag nicht zurückstellen. Wir können ihm nach unserer Wahl auch deren Verkaufserlös oder deren durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten Wert abzüglich aller Aufwendungen vergüten.
4.5 Einvernehmliche Vertragsauflösungen verpflichten den Besteller zur Leistung einer Abstandszahlung in Höhe von 20% des Kaufpreises.
4.6 Der Kaufgegenstand sowie Bestandteile und Zubehör sind uns vom Besteller in allen Fällen der Vertragsbeendigung auf dessen Kosten zurückzustellen.

5. Maße, Gewichte
5.1 Angaben über Maße, Gewichte und sonstige technische Werte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten u. dgl. sind ungefähre Richtwerte. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor.
5.2 Dem Besteller überlassene Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben Eigentum des Urhebers und sind uns auf Verlangen zurückzustellen und dürfen nicht weitergegeben werden.

6. Gefahrenübergang
6.1 Die Preisgefahr geht auf den Besteller über mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Besteller oder dessen Bevollmächtigten; bei Versand auf Kosten des Bestellers mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an die Transportperson; bei Versandverzögerung durch von uns nicht zu vertretende Umstände und bei vereinbarter Selbstabholung durch den Besteller mit der Meldung der Versandbereitschaft des Kaufgegenstandes.
6.2 Das Transportrisiko trifft stets den Besteller, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde. Versichert wird das Transportrisiko nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung und nur zu Lasten des Bestellers.

7. Lieferfrist
7.1 Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Zustandekommen des Vertrages; sollte dessen Erfüllung behördliche Genehmigungen erfordern, mit deren Erteilung.
7.2 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung des Vertrages werden ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
7.3 Höhere Gewalt und vom Besteller nachträglich gewünschte Änderungen verlängern die Lieferfrist entsprechend.
7.4 Allfällige mit dem Besteller für den Fall des Lieferverzugs vereinbarte, uns auferlegte Vertragsstrafen akzeptieren wir lediglich bis zur Höhe von 0,5% des Kaufpreises des betroffenen Kaufgegenstandes pro Monat, insgesamt jedoch höchstens bis 4% des Kaufpreises.

8. Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung
8.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten unser Eigentum.
8.2 Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentum geltend zu machen, uns unverzüglich zu verständigen und uns alle Kosten für die Erhaltung unseres Eigentums zu ersetzen.
8.3 Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Besteller, im Grundbuch das zu unseren Gunsten vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
8.4 Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstandes zu verlangen und diesen gemäß 4.2 abzuholen, ohne dass hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde. Der Besteller gestattet einen solchen Eingriff. Besitzstörungsklagen sind somit ausgeschlossen.
8.5 Wird ein in unserem Eigentum stehender Kaufgegenstand im Fall einer Insolvenz des Bestellers nicht unverzüglich an uns zurückgestellt, so gilt ein angemessenes Benützungsentgelt von mindestens 4% des Kaufpreises pro Monat als vereinbart.

9. Informationspflicht des Bestellers
Der Besteller hat sich vor einer Inbetriebnahme der gelieferten Maschinen und/ oder vor einer Verwendung der gelieferten Ersatzteile mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstigem ihm von uns zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risiken vertraut zu machen. Unsere Gefahrenhinweise wird der Besteller genau beachten. Der Besteller ist ferner verpflichtet, bei einer Weitergabe der gelieferten Produkte zugleich auch die von uns erhaltenen Gebrauchsinformationen und Gefahrenhinweise an dessen Übernehmer vollständig weiterzugeben und ihm zugleich die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesen vertraut zu machen.

10. Gewährleistung und Garantie
10.1 Gewährleistungsansprüche, einschließlich Händlerregressansprüche, verjähren zeitgleich mit Ablauf der im Folgenden zugesagten Garantiefristen, spätestens jedoch binnen 6 Monaten ab Übergabe. Sie können lediglich in jenem Umfang, der in den Garantiebestimmungen festgelegt ist, geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern verjähren binnen 2 Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes (Paragraph 933 ABGB).
10.2 Wir leisten im einschichtigen Betrieb für 6 Monate, im mehrschichtigen Betrieb für 3 Monate, höchstens jedoch für 1000 Betriebsstunden, jeweils ab Übergabe, Garantie, dass die von uns gelieferten fabrikneuen Maschinen, Geräte und Ersatzteile frei von solchen Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind, welche die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen. Die Behebung von Mängeln verlängert nicht die ursprüngliche Garantiezeit.
10.3 Mängelrügen sind unverzüglich nach Erfüllung bzw. nach Entdeckung eines verborgenen Mangels sowie vor dessen allfälliger Reparatur durch den Besteller und vor Versand von Ersatzteilen (vgl. unten 10.7) schriftlich zu erstatten. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
10.4 Unsere Garantieverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf die Reparatur oder den Austausch der schadhaften Teile. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über und sind uns vom Besteller auf dessen Gefahr und Kosten zurückzustellen.
10.5 Mängel können wir nach unserer Wahl entweder an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand befindet, oder in einer unserer Werkstätten beheben. Befindet sich der Kaufgegenstand an einem inländischen Ort, so tragen wir die Kosten der Nachbesserung, es sei denn, dass der Besteller deren Vornahme außerhalb unserer betrieblichen Arbeitszeit wünscht. In diesem Fall hat der Besteller die Mehrkosten zu übernehmen. Befindet sich der Kaufgegenstand an einem Ort im Ausland, so gehen nur die Normalarbeitszeit und die Kosten der schadhaften Teile ab Lager zu unseren Lasten.
Im Fall der Nachbesserung in einer unserer Werkstätten übernimmt der Besteller die Kosten und die Gefahr des Transports des Kaufgegenstandes zu uns. Die Gefahr und die Kosten der Rücksendung tragen wir.
10.6 Für Verschleißteile wie Zündkerzen, Drahtseile, Antriebsketten, Schläuche, Dichtungen, Filter, Glasteile usw. und Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte Abnützung oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände eintreten, leisten wir keine Garantie.
10.7 Eigenmächtige Reparaturen des Bestellers befreien uns von jeglicher Garantieverpflichtung. Sollte der Besteller zu Reparaturen vertraglich ausnahmsweise berechtigt sein, so hat er bei uns zuvor jeweils entsprechende Weisungen und eine Genehmigung des Umfangs der Arbeiten einzuholen (vgl. 10.3).
10.8 Wir sind nur zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat, wobei der Besteller nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt ist (vgl. 3.2).
10.9 Wird eine Maschine oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Bestellers angefertigt, so trägt dieser uns gegenüber das Risiko der Richtigkeit der Konstruktion und die Haftung für alle Schäden sowie für alle patentrechtlichen Folgen.
10.10 Keine Garantie oder Gewährleistung leisten wir grundsätzlich für Reparaturen, Umbauten und Änderungen alter und fremder Anlagen sowie für gebrauchte Kaufgegenstände. Eine ausnahmsweise dennoch übernommene Garantieverpflichtung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen. Verbrauchern gegenüber haften wir gemäß den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, sofern nicht hinsichtlich eines gebrauchten Kaufgegenstandes die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr im Einzelfall ausgehandelt wurde. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem ersten Tag der Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

11. Haftung
11.1 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird Unternehmen gegenüber ausgeschlossen. Der Besteller sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmen aufzunehmen und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie uns überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmern freizuhalten.
11.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitungen) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
11.3 Der Besteller verzichtet auf jeden Schadenersatz, insbesondere ist jeder Ersatz für Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, ausgeschlossen, soweit wir nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. Der Besteller hat uns bei Eintritt eines Folgeschadens unverzüglich über dessen Art, Umfang und Entstehungsgeschichte im Einzelnen schriftlich zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadensursache in geeigneter Weise zu unterstützen.

12. Reparaturen und Montage
12.1 Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.
12.2 Die zu reparierende Maschine muss vom Kunden in gereinigtem Zustand bereitgestellt werden. Bei Anlieferung der Maschine in unsere Werkstätte gehen alle Kosten des Zu- und Abtransportes zu Lasten des Bestellers.
12.3 Entsenden wir zum Besteller Monteure zur Instandsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Maschinen, so haften wir nicht für Schäden, die durch grob schuldhaftes Verhalten dieser Monteure oder deren Hilfspersonen hervorgerufen werden. Insbesondere ist jeder Ersatz für Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, ausgeschlossen, soweit wir nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. Der Ersatz von Schäden aufgrund von Dritten nicht lieferbarer oder verspätet gelieferter Ersatzteile ist ausgeschlossen.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
13.1 Alle Vereinbarungen mit dem Besteller unterliegen Österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt unser Sitz als Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
13.3 Gerichtsstand ist unser Sitz Dornbirn, nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers oder Wien Innere Stadt.

14. Schlussbestimmungen
14.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle zukünftigen Lieferungen und Aufträge.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossenen Verträge nicht. In diesem Fall gelten den unwirksamen Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Bestimmungen als vereinbart.